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§ 3
"Unternehmensgegenstand" des Gesellschaftsvertrages der
NÖVOG wurde in Entsprechung erweitert und lautet:
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(a)
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Durchführung
von Aufgaben der Organisation des regionalen Verkehrs im Land Niederösterreich
und in den an das Land Niederösterreich unmittelbar angrenzenden Gebieten,
Koordinierung der öffentlichen Aufgaben des Landes Niederösterreich
auf dem Gebiet des Regionalverkehrs sowie im öffentlichen Interesse
Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Landes Niederösterreich,
einen effizienten und kostengünstigen Regional- und Nahverkehr im Land
Niederösterreich und in den an das Land Niederösterreich unmittelbar
angrenzenden Gebieten sicherzustellen, insbesondere zu diesem Zweck auch
Ausführung der in lit. (b) bis (c) beschriebenen Tätigkeiten; |
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(b) |
Planung, Vorbereitung und Betrieb von öffentlichen Verkehrslinien im Bus- und Eisenbahnbereich und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Bestellung von Verkehrsdienstleistungen, insbesondere auch Erwerb, Betrieb und Bewirtschaftung von Eisenbahninfrastruktur sowie zugehörigen Grundstücken und Immobilien. |
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(c) |
Beteiligung an Unternehmen im Inland und im Ausland mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand des Unternehmens (unter anderem Beteiligung an Unternehmen, die Eisenbahnlinien betreiben) sowie die Vornahme aller dem Gesellschaftszweck dienlichen sonstigen Geschäfte, jedoch ausgenommen Bankgeschäfte. |
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